Satzung der deutschsprachigen Gemeinde und des Gemeindevorstandes in der Adventskirche zu Quito (Iglesia Evangelica Luterana del Ecuador, IELE).
1. Organisation und Aufgaben
Die Evangelisch-Lutherische Adventsgemeinde zu Quito, nachfolgend deutschsprachige Gemeinde genannt, ist eine eigenständige und gleichberechtigte Sprachgemeinde innerhalb der Iglesia Evangelica Luterana del Ecuador (IELE), die gegenwärtig aus drei Sprachgruppen besteht. Ihre Aufgabe besteht in der Verkündigung des Wortes Gottes, der Betreuung der deutschsprachigen evangelischen Christen im Lande, vornehmlich im Raum Quito und Guayaquil, sowie der Wahrnehmung diakonischer Aufgaben.
2. Mitgliedschaft
Mitglied der deutschsprachigen Gemeinde kann jede Person sein, die getauft und konfirmiert ist, die
Grundzüge des evangelischen (lutherischen bzw. reformierten) Bekenntnisses anerkennt und sich als Mitglied mit der Verpflichtung zur Beitragszahlung eingeschrieben hat. Ferner gibt es die Familienmitgliedschaft, bei der beide Ehepartner stimmberechtigt sind.
Zu den Pflichten eines Mitgliedes gehört insbesondere:
• Teilnahme an den Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen
• Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Gemeindeversammlungen
• Bereitschaft zur Übernahme von Ehrenämtern und gewissenhafte Ausführung derselben.
3. Die Gemeindeversammlung
a) Die deutsche Gemeindeversammlung ist das höchste Organ der deutschsprachigen Gemeinde und wählt deren Vorstand aus den eigenen Reihen.
b) Stimmberechtigt in der Gemeindeversammlung sind solche Mitglieder, die über 18 Jahre alt sind und ihre Beitragspflicht erfüllt haben. Konfirmierte dürfen das Wort ergreifen.
c) Die Gemeindeversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Versammlung sollte vor der Generalversammlung (Asamblea General) der IELE stattfinden.
d) Zu der Gemeindeversammlung muss gesondert eingeladen werden, unterzeichnet vom/von der Vorsitzenden des Gemeindevorstandes. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zehn Werktage. Die Einladung kann auch im Gemeindebrief veröffentlicht werden.
e) Die Tagesordnung der Gemeindeversammlung kann auf Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder geändert werden.
f) Außerordentliche Sitzungen der Gemeindeversammlung können einberufen werden auf Beschluss des Gemeindevorstandes, auf Antrag des Pfarrers/der Pfarrerin oder auf Antrag von mindestens 20% der eingeschriebenen Mitglieder der deutschsprachigen Gemeinde.
g) Um beschlussfähig zu sein, müssen zur Gemeindeversammlung mindestens 30% der
eingeschriebenen Mitglieder der deutschsprachigen Gemeinde anwesend sein.
h) Der/die deutschsprachige Pfarrer/in hat in der Gemeindeversammlung Sitz und Stimme; in Angelegenheiten, die seinen/ihren Vertrag berühren, jedoch nur beratende Funktion ohne Stimmrecht.
i) Innerhalb der Gemeindeversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden.
j) Die Aufgaben der Gemeindeversammlung sind folgende:
- Auslegung und Überarbeitung der Satzung der deutschsprachigen Gemeinde
- Beschlussfassung über die Rechenschaftsberichte des/der Vorsitzenden, des Kassenwartes / der Kassenwartin und des Pfarrers/der Pfarrerin
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer der deutschsprachigen Gemeinde
- Beschlussfassung über den Arbeitsplan und den Haushalt der deutschsprachigen Gemeinde.
4. Der Gemeindevorstand
a) Der Gemeindevorstand regelt alle Angelegenheiten, die die deutschsprachige Gemeinde betreffen, und vertritt deren Interessen gegenüber dem Kirchenrat (Consejo Directivo, CD) der IELE und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Er ist der EKD verantwortlich und berichtspflichtig.
b) Der deutsche Gemeindevorstand hat folgende Mitglieder: Vorsitzende/r (Präsident/in), Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vizepräsident/in), Schriftführer/in, Kassenwart/in (Schatzmeister/in) und zwei Beisitzer, sowie der/die deutschsprachige. Pfarrer/in. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes kann durch Beschluss der Gemeindeversammlung geändert werden.
c) Der Vorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt. Die Mitglieder können beliebig oft wiedergewählt werden.
d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
e) Ordentliche Sitzungen finden in der Regel einmal monatlich statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des/der Vorsitzenden, des Pfarrers/der Pfarrerin oder zweier Mitglieder des Vorstandes einberufen werden. Verhandlungsgegenstände, die ihrer Natur nach vertraulich sind, unterliegen der Verschwiegenheit der Sitzungsteilnehmer.
f) Die Sitzungen sind für Gäste, die eingeschriebene Mitglieder der deutschsprachigen Gemeinde sind, offen. Werden vertrauliche Verhandlungsgegenstände behandelt, so können die Gäste auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes von der Sitzungsteilnahme ausgeschlossen werden. Der Ausschluss von Gästen kann auch in der Einladung zur Sitzung des Gemeindevorstandes bekanntgegeben werden.
g) Mitglieder, die im Laufe eines Sitzungsjahres an weniger als einem Drittel der Sitzungen
teilgenommen haben oder teilnehmen konnten, sind von der Wiederwahl ausgeschlossen, es sei
denn, sie können glaubhaft nachweisen, in Zukunft regelmäßig ihrer Teilnahmepflicht
nachzukommen.
h) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden.
i) Im Sitzungsprotokoll festgehaltene Entscheidungen sind bindend für alle Mitglieder des
Vorstandes.
j) Der Vorstand schlägt der Gemeindeversammlung die Vertretung der deutschsprachigen Gemeinde im Kirchenrat (Consejo Directivo, CD) der IELE vor. Diese wählt zwei Hauptvertreter/innen (Principales) und zwei Stellvertreter/innen (Suplentes). Die Vertreter im CD müssen nicht Mitglieder des Gemeindevorstandes sein; es besteht aber eine gegenseitige Informationspflicht.
5. Wahl des Pfarrers
Der Gemeindevorstand schlägt in Absprache mit der EKD geeignete Kandidaten für das Amt des Pfarrers der deutschsprachigen Gemeinde vor. Die Gemeindeversammlung wählt den/die Pfarrer/in nach vorheriger Absprache mit dem Kirchenrat (CD) der IELE. Die deutschsprachige Gemeinde kann die Dienste ihres Pfarrers mit anderen Sprachgruppen teilen.
6. Schlichtung von Konflikten
Im Falle von Konflikten kann die deutschsprachige Gemeinde das Kirchenamt der EKD mit der Bitte um Schlichtung anrufen.
Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 10. Februar 2008.